21.02.2024 - 5.9 Antrag des Bürgervorstehers zur Änderung der Ge...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5.9
- Gremium:
- Stadtvertretung Plau am See
- Datum:
- Mi., 21.02.2024
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Zentrale Dienste
- Bearbeiter:
- Johanna Klöpping
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
Die Stadtvertretung beschließt, die Verwaltung Plau am See mit Änderungen der Geschäftsordnung der Stadt Plau am See zu beauftragen:
§ 9 wird
- geändert in Absatz (1)
- (1) Soweit eine Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt, wird das Verhältnis zwischen den Fraktionen bzw. Zählgemeinschaften dadurch ermittelt, dass die Anzahl der Mitglieder der jeweiligen Fraktion oder Zählgemeinschaft nacheinander durch 1, 3, 5, 7 usw. geteilt wird und die Sitzverteilung nach den so ermittelten Höchstzahlen erfolgt. Bei gleichen Höchstzahlen gilt zunächst die absolute Zahl der bei der Wahl zur Stadtvertretung durch die Fraktion erzielten Stimmen. Herrscht auch dort Gleichheit entscheidet das durch den Bürgervorsteher zu ziehende Los.
- und ergänzt um die Absätze (5) und (6)
- (5) Die Stadtvertretung wählt den Bürgervorsteher und seine Stellvertreter in besonderen Wahlgängen für die Dauer der Wahlperiode. Die Wahlen werden ohne Aussprache durchgeführt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich keine solche Mehrheit, können für weitere Wahlgänge neue Bewerber vorgeschlagen werden. Die stärkste Fraktion schlägt ein Mitglied der Stadtvertretung für die Wahl zum Bürgervorsteher vor. Die zwei nächststärksten Fraktionen schlagen in der Reihenfolge ihrer Stärke jeweils ein Mitglied der Stadtvertretung für die Wahl zum Stellvertreter vor. Scheidet der Bürgervorsteher oder einer seiner Stellvertreter aus seiner Fraktion aus, so verliert er seine Funktion. Der frei gewordene Sitz wird durch Nachwahl wieder besetzt. Der Bürgervorsteher und seine Stellvertreter können nicht gleichzeitig Fraktionsvorsitzende sein
- (6) Die Fraktionen bestimmen entsprechend ihrer Stärke der Reihe nach die Ausschüsse, deren Vorsitzende sie stellen wollen, soweit nicht eine andere Einigung über die Verteilung der Funktionen erzielt wird. Der Vorsitzende eines Ausschusses oder dessen Stellvertreter kann mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Ausschusses abberufen werden. Ein Antrag auf Abberufung kann nur von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Ausschusses eingebracht werden. Die Entscheidung über den Antrag darf frühestens zwei Wochen nach Eingang des Antrags erfolgen. Sie erfolgt in nicht öffentlicher Sitzung in geheimer Abstimmung. Die vorschlagsberechtigte Fraktion hat dann unverzüglich einen anderen Vorsitzenden beziehungsweise Stellvertreter vorzuschlagen.
