14.09.2022 - 6.3 Aufhebung der Satzung über die förmliche Festle...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.3
- Gremium:
- Stadtvertretung Plau am See
- Datum:
- Mi., 14.09.2022
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:05
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage Stadt
- Federführend:
- Bau- und Planungsamt
- Bearbeiter:
- Roswitha Krause
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Hoffmeister:
Am 10.03.1999 wurde die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
Mittelalterlicher Stadtkern – Beschluss Nr. 38-04/99 durch die Stadtvertretung beschlossen.
Die Satzung wurde öffentlich bekannt gemacht und rückwirkend zum 30.01.1996 rechtsverbindlich.
Die Sanierungsmaßnahme wurde unter Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der § 152 bis §156 BauGB durchgeführt.
Am 31.01.2022 wurde vom Landesförderinstitut Mecklenburg- Vorpommern der endgültige Zuwendungsbescheid über die Verwendung von Städtebauförderungsmitteln im Sanierungsgebiet „Mittelalterlicher Stadtkern erlassen. Die Schlussabrechnung erfolgte für die Jahre 1993 - 31.12.2019.
Damit ist die Sanierungsmaßnahme abgeschlossen und die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Mittelalterlicher Stadtkern“ ist gemäß §162 Abs.1 Baugesetzbuch aufzuheben.
Auf die Frage von Frau Hartung, ob die bisherigen Auflagen für das Sanierungsgebiet weiterhin ihre Gültigkeit behalten, teilt Herr Hoffmeister mit, dass sich an den bestehenden Vorschriften der Bebauung nichts ändert.
Beschluss:
Die Stadtvertretung beschließt, die Sanierungssatzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Mittelalterlicher Stadtkern“ gemäß § 162 Baugesetzbuch aufzuheben.
Der Bürgermeister wird beauftragt, nach ortsüblicher Bekanntmachung und Inkrafttreten der Satzung dem Grundbuchamt die rechtsverbindliche Aufhebung der Sanierungssatzung mitzuteilen und die Löschung des Sanierungsvermerkes für alle im Sanierungsgebiet liegenden Grundstücke zu beantragen.
Anlagen zur Vorlage
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(wie Dokument)
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öffentlich
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