14.04.2021 - 5.1 Konkretisierung der Bereiche Leinenzwang

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Wortprotokoll

Nach der derzeitig gültigen HundehVO M-V sind Hunde, die zu Versammlungen, Umzügen, Volksfesten, sonstige öffentliche Veranstaltungen sowie an Orten mit großen Menschenansammlungen und in öffentlichen Verkehrsmittel, Verkaufsstätten oder Tiergärten mitgenommen werden, an der Leine zu führen. Nach Auffassung des Ausschussvorsitzenden ist insbesondere die Definition von großen Menschenansammlung zu unkonkret und für den einzelnen Hundehalter nicht erkennbar, wann der Hund an der Leine zu führen ist. Dazu muss es konkretere Regelungen geben. Da eine generelle Leinenpflicht in den Gemeinden nicht umsetzbar ist, sollten im Ausschuss Bereiche benannt werden, an denen ein Leinenzwang verpflichtend festgelegt wird.

Aus Sicht der Verwaltung wurde darauf verwiesen, dass nicht der Ausschuss zuständig ist, sondern entsprechend der Landesverordnung die örtliche Ordnungsbehörde ergänzende Verordnungen erlassen kann, wenn dieses aufgrund der örtlicher Verhältnisse erforderlich ist.

In umfangreicher Diskussion wurden die unterschiedlichen Auffassungen dargestellt. So wurde einerseits die Meinung vertreten, dass die derzeitige Landesverordnung ausreichend ist, da an Orten mit großen Menschenansammlungen die Hunde an der Leine geführt werden müssen. Ein Leinenzwang sei aber nicht notwendig, wenn sich niemand auf der Straße aufhält. Es wurde aber auch die Meinung vertreten, dass Hunde, unabhängig davon, ob sich weitere Personen auf der Straße aufhalten, innerorts generell an der Leine geführt werden müssen.

Im Ergebnis der weiteren Diskussion wurde festgestellt, dass aus Sicht des Ausschusses in Plau am See, für dem Bereich Metow (Leuchtturm bis Hubbrücke), Strandstraße und Alter Wall ein Leinenzwang für Hunde ausgewiesen und auch entsprechend ausgeschildert werden soll.