28.06.2023 - 5.9 Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsp...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Tast begründet das Verlassen von Frau Mach, ähnlich wie bei Herrn Klähn. Frau Mach ist bei diesem und dem folgenden Beschlussvorschlag befangen und darf aus kommunalrechtlicher Sicht über die beiden folgenden Beschlüsse nicht abstimmen.

 

Herr Hoffmeister legt dar, das der Ausbau der erneuerbaren Energien zu den entscheidenden strategischen Zielen der Deutschen Energiepolitik, um den Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung auf 80% bis zum Jahr 2050 zu steigern, gehört. Mit dem "Atomausstieg" und der Novelle des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes werden die entscheidenden Voraussetzungen zur Umsetzung dieses Zieles geschaffen.

 

Mecklenburg-Vorpommern definiert für sich das quantitative Ziel, den Ausbau der erneuerbaren Energien bis zum Jahr 2021 insgesamt auf das 5-fache des Anteils des Jahres 2005 zu steigern, wobei eine Steigerung der Anteile des durch Photovoltaik erzeugten Stromes auf das 3-fache gegenüber dem Stand von 2005 geplant ist.


 

 

 

 

Am 30.07.2011 ist das "Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden" in Kraft getreten. Gleichzeitig erfolgte eine Novellierung des BauGB 2011. Die Neufassung unterstreicht die Bedeutung des Klimaschutzes in der Bauleitplanung als eigenständiges Ziel. 

 

Die geplante Photovoltaikanlage leistet durch die Nutzung von Strahlungsenergie der Sonne zur Stromerzeugung einen wichtigen Beitrage zum Klimawandel und reduziert die CO²-Ausschüttung um ca. 45.000 Tonnen/Jahr.

 

Für das nach § 11 BauNVO als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Photovoltaikanlage" im Bebauungsplan festzusetzende Areal gilt die Errichtung und der Betrieb von baulichen Anlagen zur Stromerzeugung aus Solarenergie als aufgeständertes System inkl. zugehöriger Nebenanlagen als zulässig.

 

Auf einer Fläche von rund 90 Hektar plant die SUNfarming Projekt GmbH die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage mit Doppelnutzungskonzept (Agri-Solaranlage) unter Berücksichtigung von Aspekten des Klimaschutzes, der Energiewende, der Landwirtschaft sowie der lokalen Wertschöpfung. Die Idee für diese Anlage entstand durch einen Landwirt aus Plau am See, der das SUNfarming Agri-Solar System mit der Möglichkeit zur Fortsetzung der landwirtschaftlichen Produktion zwischen und unter den Solarmodulen für seinen Betrieb entdeckt hatte. Der Landwirt und sein Sohn als Betriebsnachfolger möchten auf der Vorhabenfläche Tierproduktion in Form von Rinderhaltung betreiben und haben dazu bereits umfassende Planungen für die landwirtschaftlich-praktische Ausgestaltung des Produktionssystems in Kombination mit Photovoltaik auf der betreffenden Fläche vorgenommen.

 

Die Wahl des SUNfarming Agri-Solar-Konzeptes ermöglicht die Stromproduktion in gleicher Höhe wie bei klassischen Freiflächenanlagen und erhält dabei die Nahrungsmittelproduktion sowie die Anerkennung der Flächen als landwirtschaftliche Flächen.

 

Zur Erlangung des Baurechts ist die Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Plau am See erforderlich. Beide Planungen sollen im Parallelverfahren aufgestellt werden. Als Projektentwickler fungiert die SUNfarming Projekt GmbH, Zum Wasserwerk 11, 15537 Erkner. Der Investor hat sich zur Übernahme sämtlicher Kosten, die mit der Erstellung des Bebauungsplanes zusammenhängen, bereit erklärt. Zur Regelung der Beziehungen zwischen dem Investor und der Stadt Plau am See wird ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen.

 


 

 

Herr Hoffmeister bittet um Zustimmung.

 

 

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Beschluss:

 

1. Die Stadtvertretung Plau am See beschließt die Aufstellung eines Bebauungsplanes Nr. 39 zur Herstellung einer Agri-Solaranlage in Hof Lalchow. Der Geltungsbereich umfasst folgende Flurstücke: Gemarkung: Klebe, Flur 1, Flurstücke 83/2, 84/2, 85/2, 86/2, 87/2, 88/2, 89/2, 90/2, 91/2, 92/2, 93/2, 94/2, 95/2, Gemarkung Lalchow, Flur 1, Flurstücke: 141/2, 142/2, 143, 144, 145, 146, 147/2, 148, 149, 150, 200, 201, 202, 203, 204, 205, 206, 230, 231, 232, 233, 234, 235, 236, 237, 240, 241, 242, 243, 244, 245. Die genaue Abgrenzung geht aus dem beigefügten Plan hervor. Planungsziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage zur Erzeugung alternativer Energie und Einspeisung in das öffentliche Netz. 

 

2. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umgang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen. 

 

3. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll durch Auslegung durchgeführt werden.

 

4. Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt zu machen.

 

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Anzahl Mitglieder: 19

Abstimmungsergebnis:

anwesend

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

ausgeschlossen*

16

15

0

0

1

*Verfahrensvermerk: Mitwirkungsverbot aufgrund des §24 KV-M-V

Frau Mach ist lt. § 24 KV-M-V von der Beschlussfassung ausgeschlossen.

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Anlagen zur Vorlage

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