Beschlussvorlage - S/19/0298

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung beschließt die beiliegende Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen in der Wahlperiode 2024 -2028.

 

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Finanz. Auswirkung

GESAMTKOSTEN

AUFWAND/AUSZAHLUNG IM LFD. HH-JAHR

AUFWAND/AUSZAHLUNG JÄHRL.

ERTRAG/EINZAHLUNG JÄHRL.

00,00 €

00,00 €

00,00 €

00,00 €

FINANZIERUNG DURCH        

VERANSCHLAGUNG IM HAUSHALTSPLAN

Eigenmittel

00,00 €

Im Ergebnishaushalt

Ja / Nein

Kreditaufnahme

00,00 €

Im Finanzhaushalt

Ja / Nein

Förderung

00,00 €

 

 

Erträge

00,00 €

Produktsachkonto

00000.0000

Beiträge

00,00 €

 

 

 

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Sachverhalt

Die Schöffen werden in jedem fünften Jahr aus einer Gesamtvorschlagsliste gewählt, die einheitlich für die Wahl der Schöffen des Amtsgerichtsbezirks Ludwigslust erstellt wird. Die Vorschlagsliste wird in der Stadt Plau am See aufgestellt (§ 36 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG).

 

Die Zahl der Personen, die durch die Gemeinde für den Amtsgerichtsbezirk mindestens auf die Vorschlagsliste zu setzen sind, wurde gem. §§ 43 Abs.1 und 36 Abs. 4 S. 2 GVG durch den Präsidenten des Landgerichts (Präsidenten des Amtsgerichts) festgelegt. Mit Schreiben vom 27.07.2022 teilte das Landgericht Schwerin mit, dass die Stadt Plau am See sechs Vorschläge zu unterbreiten hat.

 

Bei der Aufstellung der Vorschlagsliste prüfen die Gemeinden, ob die vorzuschlagenden Personen noch in der Gemeinde wohnen und ob Gründe vorliegen, die ihrer Aufnahme in die Vorschlagsliste entgegenstehen oder die sie sonst als ungeeignet für das Schöffenamt erscheinen lassen.

 

Alle auf der Liste stehenden Personen haben schriftlich Ihr Einverständnis erklärt, das Amt eines Schöffen zu übernehmen und sind derzeit wohnhaft in der Stadt Plau am See. Sie bestätigen, dass sie die Voraussetzungen zur Aufnahme in die Vorschlagsliste kennen und erfüllen. Es liegen bei keiner Person erkennbare Gründe vor, die gegen eine Aufnahme in die Vorschlagsliste sprechen. Bei einem Kandidaten ist ein Sperrvermerk in der Einwohnermeldedatei vorhanden. Dies ist grundsätzlich kein Ausschlussgrund, das Amtsgericht ist jedoch zu informieren.

 

Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Stadtvertretung, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Stadtvertretung erforderlich (§ 36 Abs. 1 GVG).

 

Die Vorschlagsliste ist nach der Beschlussfassung im Amt Plau am See eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen. Zeit und Ort der Auflegung sind vorher öffentlich bekannt zu machen (36 Abs. 3 GVG) mit dem Hinweis, dass gegen die Vorschlagsliste binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auflegungsfrist, schriftlich oder zu Protokoll (§ 37 GVG) mit der Begründung Einspruch nach den §§ 32, 33 und 34 GVG erhoben werden kann.

 

Die Vorschlagsliste liegt in der Zeit vom 22.05.2023 -29.05.2023 zu den Sprechzeiten im Rathaus der Stadt Plau am See, Markt 2 im Personalamt zu jedermanns Einsichtnahme und Einspruch öffentlich aus.

 

Anschließend ist die Vorschlagsliste nebst Einsprüchen der Präsidentin des zuständigen Amtsgerichts bis spätestens 01.07.2023 einzureichen (§ 38 Abs. 1 GVG).

 

 

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Anlagen

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