Beschlussvorlage - S/24/0003
Grunddaten
- Betreff:
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Wahl der Bürgervorsteherin / des Bürgervorstehers
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Zentrale Dienste
- Bearbeiter:
- Fabian Böhm
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtvertretung Plau am See
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Entscheidung
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17.07.2024
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Finanz. Auswirkung
Gemäß § 27 Kommunalverfassung M-V (KV M-V) i.V. m. der Entschädigungsverordnung M-V haben die Mitglieder der Gemeindevertretung einen Anspruch auf Entschädigung.
Die Aufwandsentschädigung kann nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung als pauschalierte funktions- oder sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung gewährt werden.
Die Gewährung von Entschädigungen ist in der Hauptsatzung der Gemeinde geregelt.
Sachverhalt
Gemäß § 28 der Kommunalverfassung M-V wählt die Stadtvertretung den Bürgervorsteher / die Bürgervorsteherin unter der Leitung des "ältesten Mitgliedes" der Stadtvertretung aus ihrer Mitte heraus.
Die Wahlzeit des/der Bürgervorsteher/in entspricht der Wahlperiode der Stadtvertretung.
Wahlgang
Die Stadtvertretung wählt den/die Bürgervorsteher/in aus ihrer Mitte. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag eines Stadtvertreters muss geheim abgestimmt werden. Gewählt ist, wer mehr als die meisten Stimmen (Meiststimmverfahren) erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so wird über denselben Bewerber erneut abgestimmt.
Für den Fall, dass es in der konstituierenden Sitzung nicht zur Wahl eines Bürgervorstehers kommen sollte, müsste der Älteste die Sitzung vertagen und nach neuer Ladung aller gewählten Stadtvertreter in der Fortsetzung der konstituierenden Sitzung einen neuen Versuch unternehmen.
