Beschlussvorlage - S/24/0003

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

 Die Stadtvertretung Plau am See wählt Herrn / Frau           zum Bürgervorsteher / zur Bürgervorsteherin der Stadtvertretung Plau am See.

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Gemäß § 27 Kommunalverfassung M-V (KV M-V) i.V. m. der Entschädigungsverordnung M-V haben die Mitglieder der Gemeindevertretung einen Anspruch auf Entschädigung.

Die Aufwandsentschädigung kann nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung als pauschalierte funktions- oder sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung gewährt werden.

Die Gewährung von Entschädigungen ist in der Hauptsatzung der Gemeinde geregelt.

Reduzieren

Sachverhalt

Gemäß § 28 der Kommunalverfassung M-V wählt die Stadtvertretung den Bürgervorsteher / die Bürgervorsteherin unter der Leitung des "ältesten Mitgliedes" der Stadtvertretung aus ihrer Mitte heraus.

Die Wahlzeit des/der Bürgervorsteher/in entspricht der Wahlperiode der Stadtvertretung.

 

Wahlgang

Die Stadtvertretung wählt den/die Bürgervorsteher/in aus ihrer Mitte. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag eines Stadtvertreters muss geheim abgestimmt werden. Gewählt ist, wer mehr als die meisten Stimmen (Meiststimmverfahren) erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so wird über denselben Bewerber erneut abgestimmt. 

Für den Fall, dass es in der konstituierenden Sitzung nicht zur Wahl eines Bürgervorstehers kommen sollte, müsste der Älteste die Sitzung vertagen und nach neuer Ladung aller gewählten Stadtvertreter in der Fortsetzung der konstituierenden Sitzung einen neuen Versuch unternehmen.

Loading...