Informationsvorlage - S/24/0004

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Beratungsfolge

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Finanz. Auswirkung

Keine

 

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Sachverhalt

Das "älteste Mitglied" der Stadtvertretung verpflichtet (nicht mehr durch Handschlag!) die/den Bürgervorsteher/in zur gewissenhaften Erfüllung seiner/ihrer Pflichten (§ 28 Abs. 3, Satz 4 KV M-V) und überträgt ihm/ihr im Anschluss die Leitung der Sitzung.

Verpflichtungsformel:

  „Sehr geehrte/r Frau/Herr …,

 ich verpflichte Sie auf der Grundlage der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern, ihr Mandat im Rahmen der Gesetze nach freier, nur dem Gemeinwohl verpflichtenden Überzeugung auszuüben. Ich verpflichte Sie zur Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung, wenn Sie nicht aus wichtigem Grund verhindert sind. Ich verpflichte Sie zur Verschwiegenheit über die Ihnen bei Ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten, jedoch nicht für Tatsachen die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.“ 

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