Beschlussvorlage - S/24/0008

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 Die Stadtvertretung wählt Herrn / Frau           zum 1. Stellvertreter/in der/s Vorsitzenden (Bürgervorsteher/in) der Stadtvertretung Plau am See.

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Finanz. Auswirkung

Gemäß § 27 Kommunalverfassung M-V (KV M-V) i.V. m. der Entschädigungsverordnung M-V haben die Mitglieder der Stadtvertretung einen Anspruch auf Entschädigung.

Die Aufwandsentschädigung kann nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung als pauschalierte funktions- oder sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung gewährt werden.

Die Gewährung von Entschädigungen ist in der Hauptsatzung der Gemeinde geregelt.

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Sachverhalt

Gemäß § 28 der Kommunalverfassung M-V wählt die Stadtvertretung zwei Stellvertreter der/s Vorsitzenden (Bürgervorsteher/in) der Stadtvertretung Plau am See. Sie vertreten den/die Bürgervorsteher/in in seiner/ihrer Abwesenheit.

Die Wahlzeit des 1. Stellvertreters der/s Vorsitzenden entspricht der Wahlperiode der Stadtvertretung.

 

Wahlgang

Die Stadtvertretung wählt den ersten Stellvertreter der/s Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag eines Stadtvertreters muss geheim abgestimmt werden. Gewählt ist, wer mehr als die meisten Stimmen (Meiststimmverfahren) erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so wird über denselben Bewerber erneut abgestimmt.

Bei zwei oder mehr Bewerbern findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen (einfache Mehrheit) hat.

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