Beschlussvorlage - S/24/0010
Grunddaten
- Betreff:
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Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Zentrale Dienste
- Bearbeiter:
- Fabian Böhm
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtvertretung Plau am See
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Entscheidung
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17.07.2024
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Finanz. Auswirkung
Gemäß §§ 40, 27 Kommunalverfassung M-V (KV M-V) i.V. m. der Entschädigungsverordnung M-V haben die Stellvertreter des Bürgermeisters einen Anspruch auf Entschädigung.
Die Aufwandsentschädigung kann nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung als pauschalierte funktions- oder sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung gewährt werden.
Die Gewährung von Entschädigungen ist in der Hauptsatzung der Gemeinde geregelt.
Sachverhalt
Gemäß § 40 der Kommunalverfassung M-V wählt die Stadtvertretung zwei Stellvertreter des Bürgermeisters. Sie vertreten den Bürgermeister in seiner Abwesenheit.
Darüber hinaus unterzeichnen sie gemeinsam mit dem Bürgermeister gemäß § 38 Abs. 6 Kommunalverfassung M-V sogenannte verpflichtende Erklärungen. Hierbei handelt es sich um Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll oder mit denen ein Bevollmächtigter bestellt wird oberhalb der Wertgrenzen, die in der Hauptsatzung bestimmt sind. Näheres kann der Hauptsatzung entnommen werden.
Die Wahlzeit der/s 1. und 2. Stellvertreters/in des Bürgermeisters entspricht der Wahlperiode der Stadtvertretung.
Wahlgang
Die Stadtvertretung wählt die Stellvertreter des Bürgermeisters aus dem Kreis der unmittelbar nachgeordneten leitenden Bediensteten. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen (absolute Mehrheit) aller Stadtvertreter (Mitgliederanzahl) erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so wird bei nur einem Bewerber, über denselben Bewerber in der darauffolgenden Sitzung erneut abgestimmt. Bei mehreren Bewerbern ist im 1. und 2. Wahlgang mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich, im 3. Wahlgang erfolgt eine Stichwahl im Meiststimmenverfahren. Liegt auch hier eine Stimmengleichheit vor, entscheidet das Los.
