Informationsvorlage - S/24/0011

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Beratungsfolge

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Finanz. Auswirkung

Die Ausschussmitglieder erhalten für die Teilnahme an einer Sitzung eine Entschädigung gem. § 15 der Hauptsatzung der Stadt Plau am See.

 

Stadtvertreter / sachk. Einwohner - 40,00 €. 

Ausschussvorsitzende - 60,00 € 

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Sachverhalt

Gemäß § 35 Abs. 1 KV M-V i.V.m. § 6 der Hauptsatzung der Stadt Plau am See ist ein Hauptausschuss zu bilden. Dieser setzt sich aus dem Bürgermeister und 6 weiteren Stadtvertretern zusammen.

Das Aufgabengebiet umfasst das Finanz- und Haushaltswesen sowie Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben. Der Hauptausschuss koordiniert die Arbeit aller Ausschüsse der Stadtvertretung. Er berät zu den Themen der Haushaltsführung, den empfohlenen Beschlussvorlagen der beratenden Ausschüsse sowie der Verwaltung. Er entscheidet in Angelegenheiten, die ihm durch Beschluss der Stadtvertretung übertragen sind. Der Hauptausschuss entscheidet auch in dringenden Angelegenheiten, die keinen Aufschub bis zur nächsten Stadtvertretersitzung erlauben.

 Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss alle Entscheidungen, die nicht nach § 22 Abs. 3 KV M-V als wichtige Angelegenheiten der Stadtvertretung vorbehalten sind bzw. durch die Regelungen des § 9 der Hauptsatzung dem Bürgermeister übertragen sind.

 Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen innerhalb der folgenden Wertgrenzen: 

  1. zur Genehmigung von Verträgen der Stadt mit Mitgliedern der Stadtvertretung und der Ausschüsse sowie mit dem Bürgermeister und leitenden Mitarbeitern der Stadt und mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die vorgenannten Personen vertreten werden ( nach § 38 Abs. 6 Satz 6 und 7 KV M-V) bei Verträgen, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, innerhalb einer Wertgrenze von 5.000,- EURO bis 25.000,- EURO sowie bei wiederkehrenden Leistungen innerhalb einer Wertgrenze von 2.500,- EURO bis 5.000,- EURO pro Monat, 
  2. bei überplanmäßigen Ausgaben innerhalb einer Wertgrenze von 10 – 20 % der betreffenden Haushaltsstelle, jedoch mehr als 5.000,- EURO und nicht mehr als 25.000,- EURO sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben innerhalb einer Wertgrenze von 5.000,- EURO bis 25.000,- EURO je Ausgabefall, 
  3. bei Veräußerungen, Belastung oder Schenkungen von Grundstücken innerhalb einer Wertgrenze von 5.000,- EURO bis 50.000,- EURO, bei Hingabe von Darlehen die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden bis zu 100.000,- EURO, sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes innerhalb einer Wertgrenze von 1 bis 2,5 Mio EURO, 
  4. bei der Übernahme von Bürgschaften, dem Abschluss von Gewährverträgen, der Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte von 5.000,- EURO bis zu einer Wertgrenze von 25.000,- EURO, 
  5. beim Abschluss von städtebaulichen Verträgen, insbesondere bei Erschließungsverträgen und Durchführungsverträgen zu Vorhaben- und Erschließungsplänen bei Verträgen von 50.000,- EURO bis 500.000 EURO. 
  6. Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen nach § 44 Abs. 4 KV M-V zur Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen in den Wertgrenzen von 100 € bis höchstens 1.000 € 
  7. Im Rahmen des Städtebauförderungsprogrammes trifft der Hauptausschuss Entscheidungen innerhalb einer Wertgrenze von 25.000,- EURO bis 100.000,- EURO. Seite 3 von 11 
  8. Der Hauptausschuss entscheidet über die Erteilung oder Versagung des gemeindlichen Einvernehmens zur Genehmigung der Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion (§ 22 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 BauGB). Vor seiner Entscheidung soll der Hauptausschuss eine Stellungnahme des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bau- und Infrastruktur und Umwelt einholen. 
  9. Der Hauptausschuss entscheidet im Einvernehmen mit dem Bürgermeister in Personalangelegenheiten über die Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beamten und bei Angestellten über die Einstellung, Umgruppierung und Kündigung ab der Entgeltgruppe 10 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TvöD).

Gemäß § 9 der Geschäftsordnung ist das modifizierte Höchstzahl-Verfahren (Teiler 1, 3, 5, 7, usw.) anzuwenden.

 

Zuteilung- und Benennungsverfahren § 9a der Geschäftsordnung

Beim Zuteilungs- und Benennungsverfahren wird das Verhältnis zwischen den Fraktionen bzw. Zählgemeinschaften dadurch ermittelt, dass die Mitgliederanzahl der jeweiligen Fraktion oder Zählgemeinschaft nacheinander durch eins, drei, fünf, sieben usw. geteilt wird und die Sitzverteilung nach den so ermittelten Höchstzahlen erfolgt. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los. Die Sitze der sachkundigen Einwohner werden zuerst verteilt. Es ist zulässig, dass Fraktionen und Zählgemeinschaft untereinander ihre Sitze für sachkundige Einwohner gegen Sitze für Stadtvertreter tauschen und umgekehrt. Dafür ist eine Erklärung von beiden Tauschpartnern an den Vorsitzenden zu richten. 

Die Losverfahren werden vom Bürgervorsteher durchgeführt. Dies geschieht in öffentlicher Sitzung. Danach teilt der Bürgervorsteher den Fraktionen und Zählgemeinschaften mit, wie viele Sitzen und in welcher Zusammensetzung sie die Gremien zu besetzen haben. Die Fraktion und Zählgemeinschaften erklären darauf innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Bürgervorsteher, mit welchen Personen sie die ihnen zugeteilten Sitze besetzen. 

Die Fraktion- und Zählgemeinschaften haben jede personelle Veränderung innerhalb von einer Woche dem Bürgervorsteher mitzuteilen.

 

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