Informationsvorlage - S/24/0019

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Beratungsfolge

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Finanz. Auswirkung

keine

 

 

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Sachverhalt

Gemäß § 132 Kommunalverfassung M-V besteht der Amtsausschuss aus den Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden und weiteren Mitgliedern der Gemeindevertretungen.

 

Die Entsendung weiterer Mitglieder der Gemeindevertretung richtet sich nach der Einwohnerzahl. Gemeinden mit mehr als 1.000 Einwohner entsenden ein weiteres Mitglied, Gemeinden mit 2.000 bis 3.000 Einwohner entsenden 2 weitere Mitglieder, Gemeinden mit 3.000 bis 4.000 Einwohner entsenden 3 weitere Mitglieder und Gemeinden mit 4.000 bis 6.000 Einwohner entsenden 4 weitere Mitglieder der Gemeindevertretung. Gemeinden mit über 6.000 Einwohnern entsenden 5 weitere Mitglieder der Gemeindevertretung.

 

Entsprechend den Regelungen des § 132 i.V.m. § 171 Kommunalverfassung M-V setzt sich der Amtsausschuss des Amtes Plau am See wie folgt zusammen:

  • Stadt Plau am See - Bürgermeister und 5 weitere Gemeindevertreter
  • Gemeinde Ganzlin - Bürgermeister und 1 weiterer Gemeindevertreter
  • Gemeinde Barkhagen - Bürgermeister

Insgesamt: 9 Mitglieder, darunter 3 Bürgermeister und 6 weitere Gemeindevertreter.

 

Zuteilung- und Benennungsverfahren

Hier ist auch nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren vorzugehen, wobei der Bürgermeister angerechnet wird. Falls er keiner Fraktion oder Zählgemeinschaft angehört, wird er nach § 132 Absatz 5 Satz 3 KV M-V auf die Zahl der Sitze derjenigen Fraktion oder Zählgemeinschaft angerechnet, der die meisten Personen angehören, die gemeinsam mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister als Bewerberin oder Bewerber auf einem Wahlvorschlag für die letzte Wahl der Gemeindevertretung benannt worden sind. Der Bürgermeister hat seine Stimme offen abzugeben. Da aber in den Gemeindevertretungen nicht überall vollständige Fraktionen vorhanden sind, dürfte in den meisten Gemeindevertretungen nach Mehrheitswahl auch die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses gewählt werden. 

Für diese Gemeinden hat der Landtag auf Hinweise des Städte- und Gemeindetages noch Regelungen geschaffen, die sich im § 32 Absatz 2 vorletzter Satz und § 32a Absatz 3 letzter Satz KV-MV finden. Nach erster Vorschrift sind Mitglieder bei der Zuteilung der Sitze, abweichend von Satz 2, wie eine Zählgemeinschaft zu behandeln, sofern die Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung, die weder einer Fraktion oder Zählgemeinschaft angehören, mindestens 1/3 aller Mitglieder entspricht. 

Danach findet in den gesetzlichen Zählgemeinschaften nach Absatz 2 Satz 4 eine Wahl statt, bei der nur die Mitglieder der Zählgemeinschaft zur Einreichung von Wahlvorschlägen und zur Wahl berechtigt sind. Also auch eine Gemeinde, bei der kein Mitglied einer Zählgemeinschaft oder einer Fraktion beigetreten ist, wird hiernach wie eine gesetzliche Zählgemeinschaft behandelt. Entscheidend ist, dass dann gewählt wird, wobei nur die Mitglieder dieser Zählgemeinschaft, in Gemeinden ohne Organisation (alle), für Vorschläge und für die Wahlen berechtigt sind.

Diese Wahl ist dann eine Mehrheitswahl im Sinne von § 32 Absatz 1, da die Verhältniswahl nach § 32 Absatz 2 alter Fassung in der Kommunalverfassung nicht mehr vorgesehen ist. Hier gelten die allgemeinen Wahlgrundsätze, wonach gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Die Mitglieder haben bei der Wahl so viele Stimmen, wie Ausschusssitze zu besetzen sind. Bei einer geheimen Abstimmung muss dann mit Stimmzetteln gearbeitet werden, bei der dann jedem Wähler die Anzahl der Stimmen auch mitgeteilt wird. Sollte nur ein Teil der Gemeindevertretung aus solchen unorganisierten Gemeindevertretern bestehen, wobei der Teil dann mehr als 1/3 betragen müsste, wird nur dieser Teil wie eine gesetzliche Zählgemeinschaft mit dem Vorschlags- und Stimmrecht nur für deren Mitglieder behandelt. Die anderen Sitze werden dann weiter nach dem Zuteilungs- und dem Benennungsverfahren vergeben.

Insoweit ist auch die Tagesordnung der konstituierenden Sitzung eventuell anders zu bezeichnen, weil bei Aufstellung der Tagesordnung noch nicht bekannt war, ob sich nicht doch Gemeindevertreter zu Fraktionen oder Zählgemeinschaften zusammenschließen. Die Formulierung des Tagesordnungspunktes ist folglich offen verfasst und beinhaltet die Möglichkeit der Wahl- bzw. das evtl. Losverfahren für Zuteilung der Sitze. Wenn eben keine Fraktion und Zählgemeinschaft gebildet werden, findet eine Wahl (keine Verhältniswahl) statt. Mit der Formulierung sind beide Varianten dann in der konstituierenden Sitzung für die Ausschussbesetzung möglich. 

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