Beschlussvorlage - S/24/0059
Grunddaten
- Betreff:
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Vorrübergehende Ermächtigung des Bürgermeisters zur Einleitung und Ausgestaltung der Vergabeverfahren gem. § 22 Abs. 4a KV M-V
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Zentrale Dienste
- Bearbeiter:
- Fabian Böhm
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtvertretung Plau am See
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Entscheidung
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09.10.2024
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Beschlussvorschlag
Die Stadtvertretung Plau am See ermächtigt den Bürgermeister der Stadt Plau am See zur Einleitung und Ausgestaltung des Vergabeverfahrens gemäß der Neuregelung in § 22 Abs. 4a der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V). Diese Regelung gilt vorübergehend bis zur Änderung / Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Plau am See.
Die Ermächtigung des Bürgermeisters zur Einleitung und Ausgestaltung des Vergabeverfahrens gilt analog zu § 9 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Plau am See für folgende Wertgrenzen:
- Liefer-u. Dienstleistungen, auch Planungsleistungen (nach der UVgO) - bis zu einem Wert von 80.000,- EURO
- Bauleistungen nach der VOB - bis zum Wert von 250.000,- EURO.
Finanz. Auswirkung
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GESAMTKOSTEN |
AUFWAND/AUSZAHLUNG IM LFD. HH-JAHR |
AUFWAND/AUSZAHLUNG JÄHRL. |
ERTRAG/EINZAHLUNG JÄHRL. |
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00,00 € |
00,00 € |
00,00 € |
00,00 € |
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FINANZIERUNG DURCH |
VERANSCHLAGUNG IM HAUSHALTSPLAN |
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Eigenmittel |
00,00 € |
Im Ergebnishaushalt |
Ja / Nein |
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Kreditaufnahme |
00,00 € |
Im Finanzhaushalt |
Ja / Nein |
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Förderung |
00,00 € |
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Erträge |
00,00 € |
Produktsachkonto |
00000.0000 |
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Beiträge |
00,00 € |
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Sachverhalt
Mit der Novellierung der Kommunalverfassung zum 09. Juni 2024 wurde die Entscheidung über den Zuschlag einer Vergabe als Geschäft der laufenden Verwaltung eingestuft, diese Entscheidung ist (im Regelfall) künftig der Verwaltung vorbehalten.
Dazu ist in § 22 KV M-V ein neuer Absatz 4a mit folgendem Wortlaut aufgenommen wurden:
„Die Gemeindevertretung entscheidet über die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren, soweit es sich nicht um eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung handelt. Sie kann diese Befugnisse ganz oder teilweise auf den Hauptausschuss oder die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister übertragen. Die Entscheidung über den Zuschlag ist in der Regel ein Geschäft der laufenden Verwaltung“.
Die geschaffene Neuregelung zwingt zu einer Umkehrung der hier über Jahre hinweg geübten Praxis. Bislang werden die Entscheidungen gemessen an den geplanten neuen Regelungen in der Stadt Plau am See spiegelverkehrt getroffen. Die Entscheidung, Vergabeverfahren einzuleiten, traf bislang die Verwaltung. Über den Zuschlag hat ab Überschreitung von bestimmten Wertgrenzen nach § 6 Abs. 3 der Hauptsatzung der Hauptausschuss, bzw. nach § 9 Abs. 2 der Bürgermeister zu entscheiden.
Der Gesetzgeber zwingt mit seinen Vorgaben sozusagen zu einer Umkehr der in Plau am See geübten Praxis. Die Stadtvertretung hat nach der vorliegenden Gesetzesänderung zukünftig zu entscheiden, ob ein Vergabeverfahren durchgeführt (Einleitung) wird und welches Vergabeverfahren (Ausgestaltung) anzuwenden ist. Die Verwaltung wird nach Durchführung des Verfahrens darüber entscheiden, wer den Zuschlag erhalten soll.
Diese Beschlussvorlage ist danach ausgerichtet, die jetzt bestehenden gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen und bis zur Neufassung der Hauptsatzung den Bürgermeister vorübergehend zu ermächtigen, Entscheidungen innerhalb seiner bisherigen Wertgrenzen nun für die Einleitung und Ausgestaltung der Vergabeverfahren treffen zu können. Sie ist zudem an die bislang geübte Praxis angelehnt.
Der Gesetzgeber hat die Befugnis und Aufgabe, die Entscheidung darüber zu treffen, ob Vergabeverfahren durchgeführt werden, der Gemeindevertretung zugewiesen. Allerdings nicht abschließend, sondern mit der Möglichkeit, die erhaltene Kompetenz zu delegieren.
Die bislang in §§ 6 Abs. 3 und 9 Abs. 2 der Hauptsatzung enthaltene Delegierung bezieht sich nach Wortlaut und ständig geübter Praxis auf den Zuschlag am Ende eines Vergabeverfahrens und nicht auf die Entscheidung, ein Vergabeverfahren einzuleiten. Diese Entscheidung, die bisher noch vom Hauptausschuss / Bürgermeister getroffen wird, hat nach der nun gefassten Neuregelung die Verwaltung zu treffen. Die noch unter anderen gesetzlichen Rahmenbedingungen geschaffenen Hauptsatzungsregelung des § 6 Abs. 3 und des § 9 Abs. 2 lag die Unterstellung zugrunde, der Stadtvertretung stünde die Befugnis zu, über den Zuschlag selbst zu entscheiden oder per Delegierung zu bestimmen, wer die Zuschlagsentscheidung treffen darf.
Um in diesem Falle rechtskonform zu agieren, müsste die Verwaltung ohne die hier zur Abstimmung gestellte vorübergehende Ermächtigung des Bürgermeisters, bevor sie Leistungen ausschreibt, sich in jedem Einzelfall zuvor von der Stadtvertretung dazu ermächtigen lassen; und dies unabhängig von dem zu erwartenden Auftragswert. Im Hauptausschuss könnten mangels Delegierung keine Entscheidungen in Vergabeverfahren mehr getroffen werden.
Die Ermächtigung des Bürgermeisters gilt vorübergehend bis zur angestrebten Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Plau am See in den bisher delegierten Wertgrenzen gem. § 9 Abs. 2 der Hauptsatzung.
