Vorlage Stadt - S/19/0141

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

Die Stadtvertretung beschließt, dass

 

1. gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie in den Sitzungen der Stadtvertretung sowie den Sitzungen ihrer Ausschüsse eine unmittelbare Anwesenheit der Öffentlichkeit im Sitzungsraum unterbleiben kann und die Sitzungen stattdessen zeitgleich in Bild und Ton in einen öffentlich-zugänglichen Raum der Stadt Plau am See oder über allgemein zugängliche Netze übertragen werden. Es gelten die weiteren Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie.

 

2. gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie die Sitzungen der Stadtvertretung sowie ihrer Ausschüsse ohne gleichzeitige Anwesenheit der Teilnehmenden im Sitzungsraum durchgeführt werden können und stattdessen die Teilnehmenden durch eine synchrone Übertragung von Bild und Ton miteinander verbunden sind (Videokonferenz). Es gelten die weiteren Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie.

 

3. gemäß § 2 Abs. (4) die Stadtvertretung die Entscheidungen auch in diejenigen Angelegenheiten, die der Stadtvertretung durch Gesetz und Hauptsatzung zur Entscheidung vorbehalten sind, mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Sachgebiete, für die Monate Februar bis einschließlich April zur Entscheidung auf den Hauptausschuss überträgt. Ausgenommen von der Übertragung sind alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Aufstellung oder Änderung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen.

Die Vorgaben des Gesetztes sind in den Sitzungen zu beachten.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Der vorliegende Beschlussvorschlag ermöglicht es der Stadtvertretung und ihren Ausschüssen, die vom Landesgesetzgeber beabsichtigten Möglichkeiten nutzen zu können, sobald das Gesetz in Kraft tritt. Damit verbunden ist der Auftrag an die Verwaltung, die technische Umsetzung vorzubereiten und zeitnah umzusetzen, sobald die rechtlichen Möglichkeiten geschaffen werden.

 

 

 

 

 

gez. Tast

Bürgervorsteher




 

 

 

 


 

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Anlagen

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