Vorlage Stadt - S/19/0251
Grunddaten
- Betreff:
-
7. Änderung der Geschäftsordnung der Stadt Plau am See
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Vorlage Stadt
- Federführend:
- Zentrale Dienste
- Bearbeiter:
- Fabian Böhm
- Antragsteller:
- Böhm
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss Stadt Plau am See
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Vorberatung
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Erledigt
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Hauptausschuss Stadt Plau am See
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtvertretung Plau am See
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Entscheidung
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14.09.2022
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Stadtvertretung hat mit dem Beschluss S/19/0228 die Öffentlichkeit der Ausschüsse zum 01.01.2023 beschlossen. Dieser Beschluss erfordert eine Änderung der Geschäftsordnung der Stadt Plau am See.
Von der Verwaltung und der Rechtsaufsichtsbehörde werden weiterhin folgende Anpassungen empfohlen:
Die Ladungsfrist zur Stadtvertretersitzung beträgt nach § 1 Absatz 2 der Geschäftsordnung derzeit 14 Tage, die Ladungsfrist für die Sitzungen der Ausschüsse beträgt 7 Tage.
§ 4 Absatz 1 Beschlussvorlagen und Anträge der Geschäftsordnung besagt, dass Angelegenheiten die auf die Tagesordnung zu setzen sind, dem Bürgervorsteher ebenfalls
spätestens 2 Wochen vor der Sitzung der Stadtvertretung vorgelegt werden sollen. Die Tagesordnung wird 1-2 Tage vor der Einladung durch den Vorsitzenden im Benehmen mit dem Bürgermeister aufgestellt. Um die Ladungsfrist zu wahren, muss die Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor der Stadtvertretersitzung erfolgt sein.
In der Praxis kollidieren diese Fristen, wenn Anträge am selbigen Tage (abends) nach Erstellung der Tagesordnung und erfolgter Einladung eingereicht werden. Es wird empfohlen, dass die Ladungsfrist für die Stadtvertretersitzung künftig 10 Tage beträgt und die 2 Wochen für Angelegenheiten, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, beizubehalten sind.
Weiterhin gilt nach § 4 Absatz 2 für Sitzungen der Ausschüsse eine Frist von 5 Tagen für Angelegenheiten, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen. Diese Frist unterschreitet sogar die Ladungsfrist von 7 Tagen, sodass dass der Vorsitzende keine Möglichkeit hätte, Anträge noch auf die Tagesordnung zu setzen. Es wird empfohlen die Ladungsfrist von 7 Tagen beizubehalten und die Frist für Angelegenheiten, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, auf 10 Tage vorher zu verlängern.
Diese Vorbereitungszeit ist für die Verwaltung notwendig, denn im Gegensatz zur parallelen Regelung für den Hauptausschuss in § 35 Abs (4) und (5) KV M-V verweist § 36 (6) KV M-V für öffentliche Ausschusssitzungen neben § 29 (5) KV M-V auch auf die öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung (§ 29 (6) KV M-V) und die Pflicht, nichtöffentlich gefasste Beschlüsse gem. § 31 (3) KV M-V bekanntzumachen. Damit unterliegen die Sitzungen der beratenden Ausschüsse strengeren Regeln als die Sitzungen des Hauptausschusses. Die Rechtsaufsichtsbehörde empfiehlt dennoch, die Regelungen des § 29 (6) KV M-V auch auf den Hauptausschuss anzuwenden.
Nach § 29 Abs. 3 S. 1 KV M-V sind zudem die Ladungsfristen für ordentliche und für Dringlichkeitssitzungen in der Geschäftsordnung zu regeln. § 1 Absatz 2 und Absatz 3 der aktuellen Geschäftsordnung regelt die Ladungsfrist für Dringlichkeitssitzungen derzeit nicht, diese sind daher zu ergänzen.
§ 2 Absatz 4 der Geschäftsordnung wird gestrichen, da der Absatz mit der aktuellen Rechtslage der Kommunalverfassung nicht vereinbar ist. Dieser Absatz betrifft die sachk. Einwohner in den Ausschüssen. Sachk. Einwohner haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Stadtvertreter, soweit es die Teilnahme im Ausschuss betrifft. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sie dann auch ein Recht haben, an nichtöffentlichen Sitzungen der Stadtvertretung oder anderer Ausschüsse teilzunehmen.
§ 3 Absatz 3 der Geschäftsordnung wird neu gefasst. Gemäß § 29 Absatz 5 S. 5 KV M-V gilt, dass in öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung Film- und Tonaufnahmen durch die Medien zulässig sind, soweit dem nicht ein Viertel aller Mitglieder der Gemeindevertretung in geheimer Abstimmung widerspricht. Insofern verstößt die Regelung der aktuellen Geschäftsordnung an dieser Stelle gegen die Kommunalverfassung M-V.
gez. Hoffmeister
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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83,9 kB
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