Vorlage Stadt - S/19/0221

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

Die Stadtvertretung beschließt, die Sanierungssatzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Mittelalterlicher Stadtkern“ gemäß § 162 Baugesetzbuch aufzuheben.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, nach ortsüblicher Bekanntmachung und Inkrafttreten der Satzung dem Grundbuchamt die rechtsverbindliche Aufhebung der Sanierungssatzung mitzuteilen und die Löschung des Sanierungsvermerkes für alle im Sanierungsgebiet liegenden Grundstücke zu beantragen.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen

 

Anlagen:

- Entwurf Satzung über die Aufhebung der Sanierungssatzung „Mittelalterlicher Stadtkern“

- Übersichtskarte Sanierungsgebiet Mittelalterlicher Stadtkern – Anlage 1

 

 

Sachverhalt:

Am 10.03.1999 wurde die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes

Mittelalterlicher Stadtkern – Beschluss Nr. 38-04/99 durch die Stadtvertretung beschlossen.

Die Satzung wurde öffentlich bekannt gemacht und rückwirkend zum 30.01.1996 rechtsverbindlich.

Die Sanierungsmaßnahme wurde unter Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der § 152 bis §156 BauGB durchgeführt.

 

Am 31.01.2022 wurde vom Landesförderinstitut Mecklenburg- Vorpommern der endgültige Zuwendungsbescheid über die Verwendung von Städtebauförderungsmitteln im Sanierungsgebiet „Mittelalterlicher Stadtkern erlassen. Die Schlussabrechnung erfolgte für die Jahre 1993 - 31.12.2019.


 

 

 

Damit ist die Sanierungsmaßnahme abgeschlossen und die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Mittelalterlicher Stadtkern“ ist gemäß §162 Abs.1 Baugesetzbuch aufzuheben.

 

 

 

 

 

Rechtsfolgen:

 

Mit Inkrafttreten der Aufhebungssatzung unterliegen die betroffenen Grundstücke nicht mehr der Anwendung der § 144, 145 und 153 BauGB, d.h der sanierungsrechtlichen Genehmigungspflicht und der Preisprüfung. Darüber hinaus ist die Ausübung des Sanierungsvorkaufsrechtes gemäß § 24 BauGB nicht mehr möglich.

Auch die steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten nach § 7h EStG entfallen künftig.

Mit Erlass der Aufhebungssatzung entsteht die Pflicht zur Zahlung des Ausgleichbetrags.

Dies ist bereits weitgehend durch freiwillige Vereinbarungen erfolgt. Für die restlichen Grundstücke sind nun Bescheide auf der Grundlage von Einzelgutachten zu erstellen.

 

 

 

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Sachverhalt

gez. Hoffmeister

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Anlagen

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