Vorlage Stadt - S/19/0282
Grunddaten
- Betreff:
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Umsetzung des Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-Fahrradleasing) - Grundsatzbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Vorlage Stadt
- Federführend:
- Zentrale Dienste
- Bearbeiter:
- Fabian Böhm
- Antragsteller:
- Böhm
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss Stadt Plau am See
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Vorberatung
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27.02.2023
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Erledigt
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Stadtvertretung Plau am See
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Entscheidung
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29.03.2023
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Beschlussvorschlag
Beschluss:
Die Stadtvertretung beschließt, den nach dem TvöD beschäftigten Angestellten der Stadt Plau am See die Umwandlung von Entgelt zum Zwecke des Fahrradleasings im Rahmen des TV Fahrradleasing zu ermöglichen. Die inhaltliche Ausgestaltung des Leasingvertrages obliegt dem Bürgermeister.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Stadt Plau am See muss sich, wie alle kommunalen Institutionen auch, verstärkt mit der Gewinnung geeigneter Fachkräfte befassen. Große Gruppen von Mitarbeitern aus geburtenstarken Jahrgängen stehen kurz vor dem Eintritt in den Ruhestand. Gleichzeitig wandeln sich durch die Digitalisierung bekannte Arbeitsweisen. Um die Menschen mit den Fähigkeiten, die für die Gewährleistung und Weiterentwicklung der Daseinsvorsorge gebraucht werden, steht auch die Stadtverwaltung im Wettbewerb mit den Verwaltungen der umliegenden Kommunen, der Kreis- und Landesverwaltung und den Unternehmen der Privatwirtschaft.
Dabei gilt es, im Werben um die besten Kräfte ein attraktiver Arbeitgeber zu sein und als solcher von den Mitarbeitenden und Bewerbenden wahrgenommen zu werden. Die kommunalen Verwaltungen haben nur wenig Spielraum, was die materielle Motivation von Mitarbeitenden oder potenziellen Bewerbern angeht. Dies spiegelt sich beispielsweise in der Vergütung beziehungsweise Besoldung wider. Die Vergütung der Angestellten erfolgt tarifgemäß nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und bei den Beamten aufgrund gesetzlicher Vorschriften. Das Angebot des Fahrradleasings soll demnach als Motivation der Mitarbeiter dienen. Weiterhin beinhaltet diese Möglichkeit auch einen großen gesundheitlichen Aspekt. Regelmäßigere Bewegung wird forciert. Mehr Fahrräder auf der Straße bedeuten zudem weniger Autos auf den Straßen und damit mehr Klimaschutz.
Im Rahmen der Tarifrunde 2020 wurde auf der Ebene der Vereinigung Kommunaler Arbeitgeberverbände (KAV) und der Gewerkschaften der Aspekt der Arbeitgeberattraktivität aufgegriffen und u.a. ermöglicht, Bestandteile des Entgelts zu Zwecken des Leasings von Fahrrädern im Sinne von § 63a StVZO einzelvertraglich umzuwandeln. Der TV-Fahrradleasing gilt für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) oder des Tarifvertrages Versorgungsbetriebe (TV-V) fallen und in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zu einem kommunalen Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist, also eines kommunalen Arbeitgeberverbandes (KAV) in den Bundesländern. Nicht erfasst werden Auszubildende, Schüler/innen, Dual Studierende sowie Praktikant/innen. Der Tarifvertrag gilt ebenfalls nicht für geringfügig Beschäftigte und Beschäftigte in der Freistellungsphase des Altersteilzeitblockmodells.
Aus dem Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern folgt kein Anspruch der Beschäftigten auf den Abschluss einer entsprechenden Entgeltumwandlungs- oder Überlassungsvereinbarung. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung des Arbeitgebers. Der Tarifvertrag eröffnet lediglich die Möglichkeit für Arbeitgeber, die Umwandlung von Entgelt zum Zwecke des Fahrradleasings zuzulassen.
Die Entscheidung, ob von der Möglichkeit des Fahrradleasings aufgrund des Tarifvertrages Gebrauch gemacht werden soll, wird nicht als Geschäft der laufenden Verwaltung gewertet, da es sich nicht um eine wiederkehrende Angelegenheit und auch nicht um die bloße Umsetzung einer tariflichen Regelung handelt. Vielmehr ist ein Grundsatzbeschluss erforderlich.
Die Auswahl des Dienstleisters soll im Anschluss gemäß den geltenden vergaberechtlichen Regelungen durch die Verwaltung getroffen werden. Im Leasingvertrag sind grundsätzliche und umfassende Regelungen, die auch Störfall Regelungen einbeziehen, festzulegen. Störfälle können sein u.a. Ausscheiden aus dem Dienst vor Beendigung von Entgeltumwandlungs- und Überlassungsvertrag, Zeiten ohne Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung. Darüber hinaus sind zwischen dem Beschäftigten uind dem Arbeitgeber ein Entgeltumwandlungsvertrag und eine Überlassungsvereinbarung jeweils mit vorgegebenen Mindestinhalten zu schließen. Die Versicherung der Räder soll gefordert werden und ist durch die Beschäftigten zu tragen.
Der Wert des einzelnen Fahrrades einschließlich des leasingfähigen Zubehörs darf 7.000,00 Euro nicht überschreiten. Gemäß den tariflichen Bestimmungen ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers einschließlich der Umsatzsteuer maßgeblich. Pro Beschäftigten darf nur ein Fahrrad geleast werden. Das Leasing ist in der Regel auf 36 Monate angelegt. Am Ende der Laufzeit macht das Leasingunternehmen ein Übernahmeangebot des Rades an die Beschäftigten. Wird das Rad nicht zum vereinbarten Restwert übernommen, ist es an die Leasinggesellschaft zurückzugeben und auf Wunsch kann ein neues Rad geleast werden.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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181,2 kB
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