Beschlussvorlage - S/19/0332-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung stimmt dem Verkauf der Kehrmaschine zu.

 

Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Kehrmaschine auszuschreiben und zu einem höchstmöglichen Verkaufspreis zu versteigern.

 

Der Bürgermeister verpflichtet sich, die Stadtvertretung über den erzielten Verkaufspreis und den Namen des Käufers nach Vertragsabschluss in seinem Bericht über die wichtigen Angelegenheiten der Stadt zu informieren.

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Finanz. Auswirkung

GESAMTKOSTEN

AUFWAND/AUSZAHLUNG IM LFD. HH-JAHR

AUFWAND/AUSZAHLUNG JÄHRL.

ERTRAG/EINZAHLUNG JÄHRL.

00,00 €

00,00 €

00,00 €

00,00 €

FINANZIERUNG DURCH        

VERANSCHLAGUNG IM HAUSHALTSPLAN

Eigenmittel

00,00 €

Im Ergebnishaushalt

Ja / Nein

Kreditaufnahme

00,00 €

Im Finanzhaushalt

Ja / Nein

Förderung

00,00 €

 

 

Erträge

00,00 €

Produktsachkonto

00000.0000

Beiträge

00,00 €

 

 

 

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Sachverhalt

Mit Beschluss S/19/0332 wurde beschlossen, die ehemalige Kehrmaschine aus dem Bestand des Bauhofes zu verkaufen. Das Fahrzeug ist derzeit untergestellt in der Halle des Bauhofes und wird nicht mehr verwendet. Die Erstzulassung der Kehrmaschine erfolgte im Jahr 2015, das Fahrzeug hat eine Laufleistung von 9.620 Betriebsstunden. 

 

In der Bilanz ist das Fahrzeug zum 12/2023 mit einem Restwert 14.237,17 € ausgeschrieben. Ein KFZ-Gutachter ermittelte einen Wert für die Kehrmaschine in Höhe von 15.600 €. 

 

Das übliche Verfahren zur Ermittlung des Höchstpreises ist die Auktion. Die Kehrmaschine soll in einem Auktionsverfahren zu einem höchstmöglichen Wert (vollen Wert) versteigert werden. Das Auktionsverfahren des Feuerwehrfahrzeuges W50 hat dabei gezeigt, dass der volle Wert, der sich am Bewertungsstichtag am Markt erzielen lässt, nicht immer mit dem gutachterlichen ermittelten Wert übereinstimmt. Der volle Wert kann damit auch niedriger liegen, als der gutachterlich ermittelte Wert.

 

Daher ist es vorgesehen, das Fahrzeug nun über die VEBEG auszuschreiben und das Fahrzeug unter Annahme des kommenden Höchstgebotes zu verkaufen.

 

Die Entscheidung über den Verkauf von Gemeindevermögen obliegt gem. § 22 Abs. 3 der Kommunalverfassung der Stadtvertretung, da keine Wertgrenzen über die Veräußerung von Gemeindevermögen in der Hauptsatzung bestimmt sind.

 

Der Bürgermeister wird ermächtigt das Fahrzeug erneut auszuschreiben und dieses zu einem höchstmöglichen Verkaufspreis zu versteigern.

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Anlagen

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