Vorlage Stadt - S/19/0171

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung der Stadt Plau am See beschließt die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19 “Ferienpark Appelburg“ der Stadt Plau am See, im Ortsteil Appelburg gelegen, Flur 17, Flurstücke 165/6, 165/7, 165/19, 165/58. Das Plangebiet soll von einem Ferienhausgebiet derart umgeplant werden, dass künftig Feriennutzung, Wohnnutzung (Einzel- und Mehrfamilienhäuser), urbane Infrastruktur und touristische Infrastruktur zulässig sind, wobei die Wohn- und Ferienhausnutzung den überwiegenden Teil der Nutzung ausmachen sollen. Die genaue Verteilung der einzelnen Nutzungsarten bleibt dem Satzungsbeschluss vorbehalten. Das Plangebiet befindet sich im Ortsteil Appelburg. Im Flächennutzungsplan sind für das Plangebiet u. a. Sondergebiete Ferien sowie Sondergebiete Fremdenbeherbergung ausgewiesen. Mit der 1. Änderung des Bebauungsplans Ferienpark Appelburg soll gleichzeitig die Ausweisung dieser Gebiete im Flächennutzungsplan im Parallelverfahren geändert werden.

Für das Ladengebiet wird eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP Pflicht durchgeführt.

Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Die Bürger werden über die allgemeinen Ziele der Planung öffentlich unterrichtet, ihnen ist Gelegenheit zur Erörterung und Stellungnahme zu geben.

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Der Geltungsbereich der 1. Änderung umfasst die Flur 17, Flurstücke 165/6, 165/7, 165/19, 165/58 und ist gemäß § 9 Abs. 7 BauGB und der Planzeichenverordnung (PlanzV 90) in der Planzeichnung dargestellt.

Das Plangebiet wird östlich durch die Flurstücke 165/26, 165/27, die B103 und die Eckparzelle des Tankstellengrundstücks (Flurstücke 165/24 und 165/25), südlich durch den Gaarzer Weg (Flurstück 128/2), westlich durch die Eisenbahnstrecke, Bürger Tannen (Flurstücke 129, 164, 162) und nördlich durch den Forstweg/Fuchsberg eingegrenzt.

Das B-Plangebiet ist im südlichen Teil als Ferienpark ausgewiesen. Im Nordosten ist ein Teilbereich als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt worden.

Die Fläche beträgt ca. 33 ha.

Der Geltungsbereich wurde so gefasst, dass die für die Nutzung erforderlichen Flurstücksbereiche mit einbezogen wurden, in denen sich die bebauten und zu beplanenden Flächen befinden. 

Auf dem Plangebiet befinden sich derzeit zwei Wohnhäuser mit Nebengebäuden, diverse verfallene Bauwerke sowie teilweise befestigte Straßen. Die Grünflächen werden landwirtschaftlich genutzt.

 

Begründung:

Im Jahr 1999 wurde der Bebauungsplan Nr. 19 „Ferienpark Appelburg“ aufgestellt. In dem Plangebiet sollte ein Ferienpark entstehen, der die touristische Angebotsstruktur der Stadt verbessern sollte. 

Der Ferienpark, für den der Bebauungsplan aufgestellt wurde, ist bis zum heutigen Tage nicht umgesetzt worden.

Mit der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 19 soll die Bebauung des Plangebietes neu geordnet und die Nutzung des Gebietes dem heutigen Stand angepasst werden.

Durch die Änderung der Gebietsausweisung vom sonstigen Sondergebiet (Ferien- hausgebiet/ Sport- und Freizeitzwecke, Beherbergung) soll durch die Bebauung mit Einzel- und Mehrfamilienhäusern einerseits der Nachfrage nach Wohnraum Rechnung getragen werden, andererseits soll durch die Ferienhausnutzung sowie durch die touristische Infrastruktur auch der touristische Bedarf Berücksichtigung finden. Ebenso soll ein urbanes Gebiet entstehen, welches neben dem Wohnen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen dient, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Hierdurch würde sich die Attraktivität des Ortsteils Appelburg erhöhen.

In den Grünflächen und Streuobstwiesen im Plangebiet sowie durch Pflanzung von straßenbegleitenden Bäumen sollen die bereits beschlossenen Pflanzlisten umgesetzt werden.

Das Plangebiet wird über die vorhandene Anbindung an die B 103 erschlossen. Weitere Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten bestehen am Gaarzer Weg sowie über den Fuchsberg. Die Erschließung des Plangebietes von der B 103 ist mit dem Straßenbauamt abzustimmen.

Die Größe des Plangebietes wird durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes nicht berührt. 

Mit dem Vorhabensträger wird ein städtebaulicher Vertrag geschlossen. Der

Vorhabensträger übernimmt die Kosten des Planverfahrens. Das Ingenieurbüro Andrees wird mit der Erarbeitung der Planungsunterlagen durch den Vorhabensträger beauftragt.

Bemerkung: Aufgrund des § 24 Abs. 1 Kommunalverfassung M.-V. waren keine/ folgende Mitglieder …………………………………………………… der Stadtvertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

gez. Hoffmeister

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Anlagen

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